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Satzung

Kulturlant – Kulturverein Grafschaft

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Kulturlant e.V. – Kulturverein Grafschaft“.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „Kulturlant e.V. – Kulturverein Grafschaft“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 53501 Grafschaft-Lantershofen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst und Musik.

2. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere mit der Durchführung von literarischen und musikalischen Vorträgen, Ausstellungen zur bildenden Kunst und der Förderung von heimischen Künstlerinnen und Künstlern. Dieser Veranstaltungen dienen der Allgemeinheit und nicht der Freizeitgestaltung der Vereinsmitglieder.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in § 2 Nr. 2 angegebenen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Jugend-Hilfe-Verein für den Kreis Ahrweiler e.V.“, Bad Neuenahr- Ahrweiler, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person sein. Der Beitritt erfolgt in schriftlicher Form

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

3. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss mit einer 2/3 - Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

5. Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. (Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.)

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein, die Auflösung oder Insolvenz einer juristischen Person, den Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste.

2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedbeitrags oder sonstigen Umlagen im Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über die drohende Streichung von der Mitgliederliste informiert wurde. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste auch dann gestrichen werden, wenn in den oben genannten Fällen die  Zustellung  einer  Mahnung  nur  deswegen  nicht  erfolgen  kann,  weil  der  derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Das Mitglied ist nach Möglichkeit von der Streichung in Kenntnis zu setzen

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.

2. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

3. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit gewählt wurden, sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

5. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen.

2. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher/innen, dem Geschäftsführer sowie dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB, d.h. sie bilden den vertretungsberechtigten Vorstand (enger Vorstand). Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Der enge Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer ergänzt werden, die aber nicht zur Vertretung berechtigt sind.

4. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich.

5. Zur  rechtsverbindlichen  Vertretung  genügt  die  gemeinsame  Zeichnung  durch  zwei Mitglieder des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder wenn das Einberufen einer Mitgliederversammlung von 25% der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die  Mitgliederversammlung  wird  von  einem  der  Sprecher  einberufen.  Die  Einberufung erfolgt  durch  ein  Einladungsschreiben  oder  durch  E-Mail  unter  Wahrung  einer Einladungsfrist von einem Monat. Dieses Schreiben bzw. die E-Mail enthält die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von der in § 8 dieser Satzung genannten Anzahl der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte mit aufzunehmen.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Sprecher geleitet. Sind diese verhindert oder wünscht die Mitgliederversammlung dies, kann die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter(in) wählen. Ein(e) Wahlleiter(in) ist zu bestimmen, wenn ein neuer Vorstand gewählt werden soll.

2. Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 genannten Frist erfolgen.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

4.  Der  Vorstand  bestimmt  eine(n)  Protokollführer(in).  In  dem  von  ihr/ihm  geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses niederzuschreiben. Der/die Versammlungsleiter und der/die Protokollführer unterzeichnen das Protokoll. 

§ 11 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer(innen) zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer(innen) überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal in zwei Jahren. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.


Die Satzung wurde am 12.12.2013 in von der Gründungsversammlung beschlossen.