Zum Inhalt springen

Satzung

des Männer- und Frauenchores des MGV "Cäcilia" Lantershofen 1893 e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Rheinland-Pfälzischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen

„Männer- und Frauenchor des MGV Cäcilia Lantershofen 1893  e.V."

Er hat seinen Sitz in Lantershofen, Gemeinde Grafschaft und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach unter der Nummer 692 eingetragen.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigem Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 - Mitglieder

Der Verein besteht aus

a. Aktiven Mitgliedern
b. Inaktiven  Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern

Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Inaktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
 
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschluß
 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz. Es wird von jedem Mitglied erwartet, daß es sich sowohl innerhalb des Vereins als auch in der Öffentlichkeit für die Belange des Vereins einsetzt und alles unterläßt, was diesem Schaden könnte.

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, und der unter § 8 - Punkt a.) und e.)  stehenden Beschlüsse, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung mit 2/3 Mehrheit
b. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr
e. Festsetzung des Mitgliederbeitrages mit 2/3 Mehrheit
f.  Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
h. Entscheidung über die Berufungen nach § 3 oder § 4 der Satzung
i.  Ernennung von Ehrenmitgliedern
k. Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters
l.  Bestimmen des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 - Der Vorstand

Der Vorstand stellt die Exekutive des Vereins dar. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Vertretung des Vereins nach außen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis darf der Kassenwart nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten.

Ferner obliegt dem Vorstand die innere Leitung des Vereins im Rahmen der ihm von den Mitgliederversammlungen gegebenen Richtlinien.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem ersten Vorsitzenden
Er ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich und vertritt diese nach außen hin. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und leitet dieselben. Die Einladungsfrist für eine Vorstandssitzung ist in der Regel drei Tage. Der Sitzungstag ist in dieser Frist mit einbegriffen.

2. dem stellvertretendem Vorsitzenden
Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Ferner unterstützt er die anderen Vorstandsmitglieder bei ihrer Tätigkeit.

3. dem Kassenwart
Er führt und verwaltet die Kasse des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Kassierer. Er vertritt ebenfalls den Verein nach außen hin. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang sowie die fristgerechte Erledigung aller Zahlungen verantwortlich.

4. dem Kassierer
Er unterstützt den Kassenwart bei der Kassenführung. Gleichzeitig kassiert er die Beiträge der aktiven und inaktiven Mitglieder. Bei Veranstaltungen führt er zusammen mit dem Kassenwart die Vereinskasse. Der Kassierer vertritt den Kassenwart bei dessen Verhinderung.

5. dem Schriftführer
Er verfaßt das Protokoll der Mitgliederversammlung, den Jahresbericht und ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller schriftlichen Arbeiten des Vereins verantwortlich.

6. dem Notenwart
Dem Notenwart obliegt die Verwaltung der Noten. Er ist für diese verantwortlich. Weiterhin obliegt ihm das Austeilen der Noten.

7. dem ersten Beisitzer
Er kann für alle Aufgaben innerhalb des Vorstandes herangezogen werden.

8. dem zweiten Beisitzer
Er vertritt die Belange der inaktiven Mitglieder.

Ferner hat der Vorstand die Möglichkeit, sachkundige Vereinsmitglieder bei der Erledigung besonderer Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen. Diese Vereinsmitglieder sind beratend innerhalb des Vorstandes tätig, ohne jedoch ordentliche Vorstandsmitglieder zu sein. Ist die Durchführung der jeweiligen Aufgabe abgeschlossen, so treten diese Vereinsmitglieder von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vorstandes zurück.

Alle Sitzungen des Vorstandes tragen vertraulichen Charakter. Die Vereinsmitglieder werden ausschließlich durch den ersten Vorsitzenden oder einem von ihm zu benennenden Vorstandsmitglied unterrichtet.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit können der Vorsitzende und der Kassenwart bindende Entscheidungen treffen. Diese müssen dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt werden und können von diesem nur zurückgenommen werden, wenn die Zurücknahme nicht Rechte Dritter berührt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Bei der Mitgliederversammlung ist der Vorstand alternierend für zwei Jahre wie folgt neu zu wählen:

In geradzahligen Kalenderjahren :
- Zweiter Vorsitzender
- Kassenwart
- 1. Beisitzer
 - Notenwart

In ungeradzahligen Kalenderjahren :
- Erster Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassierer
- 2. Beisitzer

Der zweite Beisitzer soll ein inaktives Mitglied sein.

Die Arbeit der zwei Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit aller Belege und Buchungen. Sie erstatten in der Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung Entlastung des Vorstandes. Sie werden jährlich auf der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Chorleiter wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestimmt. Er muß mindestens bei einer Gesangstunde des Vereins zur Probe dirigiert haben. Der Chorleiter hat das Recht, an der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dabei hat er eine beratende Funktion. Der Chorleiter leistet seine Tätigkeit gegen ein Honorar, dessen Höhe der Vorstand beschließt.

§ 10 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 1. November bis 30. Oktober.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins ist dann möglich, wenn der Verein nicht mehr in der Lage ist, seine selbst gestellten Aufgaben zu erfüllen. In diesem Falle ist vom Vorstand eine eigens für diesen Zweck vorgesehene Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung ist über die Auflösung abzustimmen. Eine Auflösung kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind und diese mit mindestens 75 % für die Auflösung stimmen.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig ist. Auf diese Tatsache ist in der Einladung hinzuweisen.

Im Falle einer Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks geht das Vermögen an die Gemeinde Grafschaft, Ortsteil Lantershofen über, mit der Maßgabe, es im Rahmen von freiwilligen Maßnahmen der Sozialhilfe zu verwenden.

§ 12 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17. November 1999 mit der notwendigen 2/3 Mehrheit beschlossen worden und tritt mit der Annahme beim Amtsgericht Andernach in Kraft.
 

Lantershofen, den 17. November 1999

Heinrich Matthias Klaes
1. Vorsitzender

Franz Xaver Betz
Kassenwart

Joachim Keller
Schriftführer