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Satzung

der Junggesellen-Schützen-Gesellschaft "St. Lambertus" Lantershofen e.V.

§ 1 Zweck, Name und Sitz

  1. Die Junggesellen‐Schützen‐Gesellschaft „St. Lambertus“ Lantershofen e.V., deren Wurzeln bis in das Jahr 1492 zurückdatiert werden können, hat sich zur Aufgabe gemacht:

    1. echte Kameradschaft zu pflegen,

    2. Liebe und Treue zum Heimatort Lantershofen zu erhalten und zu fördern,

    3. das Schützenfest und die Kirmestage in althergebrachter Weise zu feiern,

    4. Denkmalschutz zu üben,

    5. die Marsch‐ und Volksmusik zu pflegen und

    6. das musikalische Verständnis zu wecken, zu fördern und zu erhalten.

Die satzungsgemäßen Ziele verwirklicht die Gesellschaft unter anderem durch die Ausrichtung der traditionellen Kirmesfeierlichkeiten, des Schützenfestes sowie die Aufrechterhaltung der althergebrachten Lantershofener Sitten und Gebräuche. Des Weiteren bildet die Ausbildung von Spielleuten einen wichtigen Bestandteil des Vereinslebens.

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Junggesellen‐Schützen‐Gesellschaft „St. Lambertus“ Lantershofen e.V.“.

  2. Der Sitz der Gesellschaft ist in Lantershofen. Sie ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

§ 2 Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Mai und endet am 30. April des Folgejahres.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Alle Männer des Ortes Lantershofen können Mitglieder der Gesellschaft werden, falls sie

    1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,

    2. weder verheiratet sind noch waren,

    3. sich zu den Prinzipien der Gesellschaft bekennen und

    4. sich eines unbescholtenen Rufes erfreuen.

  2. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach §4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 entscheidet der Vorstand.

  3. Über die Mitgliedschaft eines Auswärtigen – die prinzipiell möglich ist – entscheidet der Vorstand.

  4. Es steht der Gesellschaft frei, auch Ehrenmitglieder zu benennen. Das Vorschlagsrecht hierfür liegt beim Vorstand.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch ausdrückliche Erklärung des Hauptmanns auf einer Mitgliederversammlung erworben.

 

§ 6 Aktive und passive Mitgliedschaft

  1. Durch Aufnahme in die Gesellschaft wird die aktive Mitgliedschaft erworben.

  2. Ein Mitglied wird vom aktiven zum passiven Mitglied, wenn es

    1. in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren an keiner Mitgliederversammlung teilnimmt oder

    2. seine passive Mitgliedschaft gegenüber dem Hauptmann erklärt.

  3. Ein Mitglied wird vom passiven zum aktiven Mitglied, wenn es erneut an einer Mitgliederversammlung teilnimmt.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Heirat.

    2. Ausdrückliche Erklärung des Mitglieds. Diese hat gegenüber dem Hauptmann zu erfolgen.

    3. Ausschluss aus der Gesellschaft. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gebilligt werden muss.

    4. Tod.

 

§ 8 Mitgliederbeitrag

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 9 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung und

  2. der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich am 30. April zusammen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt bis spätestens 8 Tage vorher durch den Hauptmann in Form eines Aushangs im Vereinsaushängekasten oder auf der Homepage der Gesellschaft. Eine schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Mitglieder soll erfolgen. Der Hauptmann führt den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Hauptmann der Gesellschaft zu unterzeichnen ist.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwischen Schützenfest und Kirmes hat zu erfolgen, wenn der Hauptmann die Königswürde errungen hat. Die Einladung hat bis spätestens 4 Tage vorher zu erfolgen.

  4. Im Übrigen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen dieselben Bestimmungen, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn nicht mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Nach zweimaliger Beschlussunfähigkeit gilt sie als beschlussfähig.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.

  2. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

    1. König

    2. Hauptmann

    3. 1. Offizier

    4. 2. Offizier

    5. Fähnrich der Tragfahne

    6. Fähnrich der Schwenkfahne

    7. Tambourmajor

    8. Schriftführer

    9. Kassierer

  3. Die Tätigkeit des Schriftführers oder des Kassierers kann im Ausnahmefall von einem anderen Vorstandsmitglied mit übernommen werden.

 

§ 13 Vertretung

Die Gesellschaft wird vertreten durch den Hauptmann und den 1. Offizier als dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

 

§ 14 Eintragung ins Vereinsregister

Der Hauptmann als Vorsitzender der Gesellschaft und der 1. Offizier als Vertreter des Vorsitzenden werden im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 15 Bestimmung des Vorstands

Der König ist geborenes Mitglied des Vorstands und wird auf dem Schützenfest ermittelt. Seiner Mitgliedschaft im Vorstand stimmt der König schriftlich zu. Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag bis zur nächsten beschlussfähigen ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei Stimmengleichheit ist jeweils ein weiterer Wahlgang erforderlich. Nach dreimaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Königs. Wiederwahl ist bei allen Vorstandsmitgliedern möglich.

 

§ 16 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden durch den Hauptmann, bei seiner Verhinderung durch den 1. Offizier, einberufen. Diese sind zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn es vier Vorstandsmitglieder oder zehn Mitglieder der Gesellschaft unter Angabe des Grundes verlangen.

 

§ 17 Vorstandsbeschlüsse

Alle Beschlüsse des Vorstands erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der während der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn nicht mindestens 50% aller Vorstandsmitglieder zugegen sind.

 

§ 18 Gliederung der Gesellschaft

Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus

    1. dem König mit seinen Begleitern,

    2. den Offizieren,

    3. den Fähnrichen mit ihren Begleitern,

    4. der Infanteriegruppe und

    5. dem Tambourcorps. Dem Tambourcorps können auch Jungen angehören, die nicht das 17. Lebensjahr vollendet haben und somit keine Mitglieder der Gesellschaft sind.

 

§ 19 Geschäftsordnung

  1. Eine detaillierte Festlegung

    1. der Formation des Festzugs,

    2. des Ablaufs des Schützenfestes und der Kirmesfeierlichkeiten, sowie weiterer Brauchtumsveranstaltungen,

    3. der Abläufe der Mitgliederversammlungen,

    4. der Kompetenzen und Verpflichtungen der einzelnen Vorstandsmitglieder, sowie

    5. des Tragens und Aufbewahrens von Uniformen, Musikinstrumenten und sonstigem Vereinskapital, erfolgt durch eine gesonderte Geschäftsordnung.

  2. Die Inhalte der Geschäftsordnung beschließt der Vorstand unter Beachtung der althergebrachten Traditionen. Diese Beschlüsse können durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

 

§ 20 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung, und zwar mit 3/4 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.

Ihr Barvermögen fällt dann, nach Abwicklung aller Gesellschaftsschulden, an die Bürgervereinigung Lantershofen oder, falls diese nicht mehr existieren sollte, an eine in Lantershofen allgemein anerkannte Ortsvertretung. Das sonstige Vermögen der Gesellschaft ist unter genauer Bezeichnung der einzelnen Gegenstände ebenfalls der Bürgervereinigung oder gegebenenfalls der Ortsvertretung zu übergeben, die es treuhänderisch zu verwalten hat.

Für den Fall der Neugründung der Gesellschaft wird der Bürgervereinigung oder der anerkannten Ortsvertretung zur Auflage gemacht, das Gesellschaftsvermögen an die neue, die Tradition der Junggesellen‐Schützen‐Gesellschaft „St. Lambertus“ Lantershofen e.V. fortführende Gesellschaft, herauszugeben.

 

§ 21 Satzungsauslegung

Bei Zweifeln über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Satzung ist unter Berücksichtigung der überlieferten Tradition und unter Zuhilfenahme der früheren Satzungen der Gesellschaft zu entscheiden.

 

§ 22 Satzungsänderung

Für die Änderung der Satzung sind die Stimmen von 2/3 der auf der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. April 2012 wurde diese Satzung durch die Gesellschaft einstimmig beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 26. Oktober 2012.